B215/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 14 TP 13 Gebührengesetz 1957 aus dem Gleichheitsgebot im Hinblick auf {Bundesabgabenordnung § 83, § 83 Abs. 2 BAO}, weil verschiedene Sachverhalte geregelt werden.
Denkmögliche Anwendung des § 14 TP 13 GebG 1957 im Zusammenhalt mit {Strafprozeßordnung 1975 § 380, § 380 StPO}; Beschränkung der Vollmacht durch Vermerk "nur für Strafsache 11 Vr 967/67" ; es ist die Annahme der bel. Beh. nicht denkunmöglich, daß die Beschränkung der Vollmacht auf eine Vertretung in einem gerichtlichen Strafverfahren über amtliche Anklage deshalb aus ihrem Text nicht hervorgehe, weil er auch die Worte "als außerbehörlich" enthält und somit die Vollmacht nicht nur zu Vertretungshandlungen vor Strafgerichten in einem bestimmten Strafverfahren bevollmächtigte.