JudikaturVfGH

V15/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1972

Der Satz "Bei Bauten im Hang darf die größte Höhe über gewachsenem Gelände 10.50 m nirgends überschreiten" im Beschluß des Innsbrucker Gemeinderates vom 30. Juli 1970, Z. VI-4340/1970 (Änderungsplan Nr. 52/r, Igls, Bilgeristraße) , die Wendung "Dichte 33 %" in der Zeichenerklärung "Wohnbaufläche, offene Bauweise, Gruppen. Gebäudehöhe 7.0 m. Dichte 33 %. Bewohnbare Räume in maximal 2 Geschoßen." des Beschlusses des Innsbrucker Gemeinderates vom 29. Juli 1971, Z. VI-5072/1971 (Änderungsplan Nr. 52/s, Igls, Bauzonen) , und die Wendung "Dichte 40 %" in der Zeichenerklärung "Wohnbaufläche, offene Bauweise, Gruppen. Gebäudehöhe 9.50 m. Dichte 40 %. Bewohnbare Räume in maximal 3 Geschoßen." des vorbezeichneten Änderungsplans Nr. 52/s werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Satz "Hat es statt, ' sowie dessen Änderungspläne ' richtigerweise ' sowie in dessen Änderungsplänen ' zu lauten" in der Kundmachung des Innsbrucker Magistrates vom 18. April 1972, betreffend Berichtigung der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 29. Juli 1971, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Nach § 40 Innsbrucker Stadtrecht sind Verordnungen zwar durch Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel kundzumachen (Abs. 1) , sie treten jedoch, wenn nichts anderes angeordnet ist, "an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft" und es gilt diese Kundmachung "als erlassen, wenn sie an der Amtstafel ausgehängt wird" (Abs. 2) . Das bedeutet, daß eine Verordnung, die nur kürzere Zeit als zwei Wochen an der Amtstafel angeschlagen war, zwar mit einem ihre Gesetzwidrigkeit begründenden Mangel behaftet, nichtsdestoweniger aber rechtswirksam zustandegekommen, d. h. als Verordnung existent geworden ist.

§ 40 Abs. 1 Innsbrucker Stadtrecht fordert den Anschlag der Verordnung durch zwei Wochen. Diese Frist ist gleichermaßen auch dann zu beachten, wenn Verordnungen oder Verordnungsteile, deren Umfang oder Art einen Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Frage, wie lange die über den Änderungsplan Nr. 52/r ergangene Kundmachung an der Amtstafel angeschlagen war, ist unter diesen Umständen bedeutungslos, der Änderungsplan wäre im Hinblick darauf, daß er - unter Zugrundelegung der auch für die Berechnung der Auflagefrist anwendbaren Vorschriften des § 32 Abs. 2 AVG 1950 - weniger als zwei Wochen zur Einsichtnahme aufgelegt worden ist, auch dann gesetzwidrig, wenn die Kundmachung selbst zwei Wochen lang an der Amtstafel angeschlagen gewesen wäre.

Kein Kundmachungsmangel hinsichtlich lit. b.

§ 75 Abs. 1 Innsbrucker BauO, wonach der Gemeinderat u. a. Höchstgrenzen für die Haushöhe festsetzen kann, schließt in sich auch die Ermächtigung, den Ausgangspunkt für die Messung der Haushöhe erforderlichenfalls auch abweichend von der Regelung des § 30 Abs. 1 leg. cit. festzulegen.

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