B60/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine willkürliche Anwendung des § 45 Abs. 2 StVO 1960.
Der Bf. wird durch das in Rede stehende Fahrverbot und durch die Nichtbewilligung einer Ausnahme von diesem Fahrverbot nicht in der Benutzung seines Eigentums beschränkt, sondern nur in der Benutzung einer Straße, die nach der Aktenlage nicht in seinem Eigentum steht.
Es liegt also überhaupt kein Eingriff in das Eigentum des Bf. vor (vgl. z. B. Slg. 6658/1972) .