JudikaturVfGH

V46/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1972

Der erste Satz in § 31 der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom 27. August 1962, BGBl. 279, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird (EA-Geo.) , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§ 38 Abs. 2 ermächtigt nur, die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes sowie die Entschädigung der Mitglieder dieser Behörden im Verordnungswege zu regeln. Der Inhalt des ersten Satzes im § 31 der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom 27. August 1962, BGBl. 279, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird (EA-Geo.) , fällt nicht darunter. Auch sonst gibt es keine gesetzliche Vorschrift, durch die diese Verordnungsstelle entsprechend ausreichend bestimmt wäre. Dies gilt auch für Art. 13 Abs. 1 lit. d EGVGNov., BGBl. 92/1959. Die Gesetzesstelle bezieht sich u. a. auch auf den ersten Satz des § 23 Abs. 2 EA-Geo. 1947, der denselben Wortlaut hat wie der angefochtene erste Satz des § 31 Abs. 1 EA-Geo. 1962. Die Gesetzesstelle ließ diesen Satz unberührt; sie enthält nicht die Ermächtigung, im Verordnungswege zu bestimmen, daß die Entscheidungen des Einigungsamtes in rechtsprechenden Verfahren Exekutionstitel i. S. des § 1 EO sind. Die Verordnungsstelle war daher wegen Widerspruches zu Art. 18 Abs. 2 B-VG aufzuheben. Im Hinblick auf einzelne Teile des Parteienvorbringens erscheint es dem VfGH zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß die Vollstreckung der hier in Rede stehenden Entscheidungen des Einigungsamtes gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a VVG 1950 den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, wenn nicht durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung (die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} gesetzlich gedeckt sein muß) "anderes bestimmt ist" .

Rückverweise