B60/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Rechtsanwaltsordnung räumt der Partei im Verfahren vor dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer weder ausdrücklich noch im Wege einer Verweisung auf eine andere Gesetzesvorschrift das Recht ein, ein Ausschußmitglied abzulehnen.
Denkmögliche Anwendung des {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 30, § 30 Abs. 3 RAO}; keine Willkür.
Die OBDK ist eine gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde.