B203/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Annahme, der Bf. sei verdächtig, die Handtasche veruntreut und also ein Verbrechen begangen zu haben, war durchaus zutreffend. Der Verdacht einer strafbaren Handlung allein rechtfertigt jedoch nicht seine Verhaftung; hiezu ist vielmehr noch erforderlich, daß einer jener Tatbestände zutrifft, die {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 StPO} in Verbindung mit {Strafprozeßordnung 1975 § 175, § 175 StPO} umschreibt. Der VfGH vermag aber selbst unter Zugrundelegung der Sachverhaltsdarstellung der bel. Beh. das Vorliegen eines solchen Haftgrundes nicht zu erkennen.