JudikaturVfGH

B193/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1972

Der VfGH ist im Hinblick auf den Sinn der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 7 B-VG}, der die Möglichkeit einer Übertragung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde schafft, weil die Gemeinde der Meinung ist, daß sie zur Besorgung dieser Angelegenheit - aus welchen Gründen immer - nicht in der Lage ist, der Auffassung, daß eine solche Übertragung die Wirkung hat, daß nunmehr in dieser Angelegenheit ausschließlich staatliche Behörden zu entscheiden haben. Er schließt sich damit der in den EB zur RV eines Bundesgemeindeaufsichtsgesetzes 357 BlgNR XI. GP, zum Ausdruck kommenden Auffassung des Bundesgesetzgebers an.

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