JudikaturVfGH

B192/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1972

Bei {Kraftfahrgesetz 1967 § 134, § 134 KFG 1967} handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, also um eine Norm, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine Tatbilder enthält; diese müssen vielmehr vom vollziehenden Organ erst entworfen werden. Gegen einen solchen gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Strafdrohung und Tatbestand bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Slg. 5469/1967) .

Auch keine Bedenken wegen mangelnder Bestimmtheit mit Hinweis auf das Erk. Slg. 3917/1961.

Mit den Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG 1950 ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Zur Ermessensausübung bei Strafbestimmungen, die bezüglich des Strafsatzes lediglich einen Strafrahmen enthalten, hat der VfGH im Erk. Slg. 6366/1971 ausgeführt: "Für die Handhabung des Ermessens sind im Gesetz (sc. VStG 1950) Richtlinien enthalten. Zur Frage der mildernden und erschwerenden Umstände enthält zwar das VStG nur die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 55 Abs. 2, jedoch kommen hier sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht geltenden Bestimmungen der §§ 263 und 264 Strafgesetz zur Anwendung (vgl. VwGH Erk. vom 2. Juni 1964, Z 2384/63) . Es ist ferner ein aus dem Wesen einer solchen Strafbemessung abzuleitender Rechtsgrundsatz, daß sich die Behörde auch von Gedanken der Spezialprävention und der Generalprävention leiten läßt (vgl. VwGH Erk. vom 12. Mai 1964, Z 2004/1963, 15. Oktober 1964, Z. 1598/63 und 27. Jänner 1966, Z 599/65) , so daß auch in dieser Hinsicht eine Richtlinie für die Handhabung des Ermessens gegeben ist." Es hat deshalb auch der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung gegen Strafbestimmungen, die bezüglich des Strafsatzes lediglich einen Strafrahmen enthalten, keine Bedenken gehabt (vgl. z. B. Slg. 6107/1969, 6291/1970) . Der Gerichtshof hält die in diesen Ausführungen dargelegte Rechtsanschauung aufrecht.

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