Der in § 93 Abs. 1 StVO 1960, enthaltene Satz "Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen." wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Verpflichtung zur Säuberung der Verkehrsfläche nach § 93 Abs. 1 vorletzter Satz StVO 1960 bezieht sich auf allenfalls auch Verbauungslücken einschließendes verbautes Gebiet. Da erfahrungsgemäß ein enger Zusammenhang zwischen der Intensität des Fußgängerverkehrs und der Verbauung besteht, ist es sohin nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Säuberung der für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche daran knüpft, daß eine an diese grenzende Liegenschaft - gleichviel, ob sie selbst verbaut ist oder nicht - im Ortsgebiet liegt. Die Erreichbarkeit eines verbauten Grundstückes durch Fußgänger ist eine Voraussetzung für die Nutzung des Grundstückes; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die dem Fußgängerverkehr dienende Verkehrsfläche ebenfalls im Eigentum des Liegenschaftseigentümers steht oder nicht. Das Naheverhältnis des Liegenschaftseigentümers zum Grundstück ist nicht bloß durch seine Rechtstellung als Eigentümer an sich, sondern insbesondere durch die daraus erfließende Befugnis gekennzeichnet, unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Beschränkungen Art und Umfang der Nutzung zu bestimmen. Ein Naheverhältnis anderer Personen zum genutzten Grundstück unterscheidet sich von dem des Liegenschaftseigentümers grundlegend dadurch, daß das Naheverhältnis anderer Personen ausnahmslos eine Konsequenz einer regelmäßig von wirtschaftlichen Überlegungen bestimmten rechtsgeschäftlichen Verfügung des Liegenschaftseigentümers ist. Dies gilt insbesondere für die im Unterbrechungsbeschluß erwähnten Personenkreise der Pächter und Mieter sowie für Dienstnehmer eines am verbauten Grundstück etablierten Unternehmens. Es trifft zu, daß diesen Personenkreisen an sich der Vorteil einer gesäuberten Verkehrsfläche ebenso zugute kommt wie dem Liegenschaftseigentümer, wenn er das bebaute Grundstück persönlich nutzt, doch ergibt sich auch dieser Vorteil aus der vom Liegenschaftseigentümer vorgenommenen Verfügung. Soweit Personenkreise dieser Art in Betracht kommen, liegt daher ein sachliches Unterscheidungsmerkmal vor, das den Gesetzgeber berechtigt, die Lasten der Säuberungspflicht dem Liegenschaftseigentümer allein aufzuerlegen.
Es ist auch richtig, daß dem Liegenschaftseigentümer diese Last im Interesse des gesamten Fußgängerverkehrs, also auch jedes fremden Passanten, trifft. Der VfGH ist der Ansicht, daß die dem Liegenschaftseigentümer auferlegte Säuberungspflicht unter diesem Gesichtswinkel als Anliegerleistung (vgl. die Überschrift zu § 93 StVO 1960: "Pflichten der Anrainer") grundsätzlich ebenso zu werten ist wie die Verpflichtung des Anliegers zur Gehsteigherstellung; der bestehende Unterschied, daß es sich in diesem Fall um eine einmalige Leistung, in jenem jedoch um eine wiederkehrende Leistung handelt, fällt hiebei nicht ins Gewicht. Von der im Erk. Slg. 6770/1972 niedergelegten Rechtsauffassung ausgehend, ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei der Auferlegung der Säuberungspflicht das Vorliegen des Interesses der Allgemeinheit durch eine Beschränkung der Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers berücksichtigt hat. Nach Abs. 4 des § 93 StVO 1960 i. d. F. der 3. StVONov. BGBl. 209/1969, hat die Behörde nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag u. a. des nach Abs. 1 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung (insbesondere) a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken; b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken; c) zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen.
Diese Bestimmung, zu deren Anwendung die Behörde bei Vorliegen der in ihr umschriebenen Voraussetzungen verpflichtet ist, dient auch dem Zweck, eine übermäßige Belastung des Liegenschaftseigentümers zugunsten der Allgemeinheit zu vermeiden. Soweit sich die vom Gesetzgeber dem Liegenschaftseigentümer allein auferlegte Säuberungspflicht auf Verkehrsflächen bezieht, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienen, erweist sie sich sohin als sachlich begründbar.
Die Verpflichtung zur Säuberung des Straßenrandes greift nur Platz, wenn ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden ist. Die Säuberungspflicht hinsichtlich des Straßenrandes trifft den Liegenschaftseigentümer somit deshalb, weil in diesem Fall der Straßenrand anstelle des Gehsteiges oder Gehweges die dem Fußgängerverkehr dienende Verkehrsfläche bildet (vgl. § 76 Abs. 1 StVO 1960) . Darin liegt aber die sachliche Begründung für die Befugnis des Gesetzgebers, dem Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft hinsichtlich des Straßenrandes eine gleichartige Verpflichtung wie sonst bezüglich des Gehsteiges (Gehweges) aufzuerlegen. Die erwähnten Unterschiede im Tatsächlichen sind demgegenüber nicht so bedeutsam, daß sie die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe in einer ihm durch das Gleichheitsgebot verwehrten Weise Ungleiches gleich behandelt.
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