JudikaturVfGH

B326/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1972

Zurückweisung einer Berufung gemäß {Bundesabgabenordnung § 273, § 273 Abs. 1 BAO}. Entgegen der Ansicht der bel. Beh. liegt ein die gegenständlichen Verfahrenshandlungen deckender Beschluß des nach § 43 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 zur Willensbildung hierüber berufenen Gemeinderates vor. Dem Bürgermeister, der nach § 58 Abs. 1 Oö GemeindeO 1965 die Gemeinde nach außen vertritt, obliegt es gemäß § 59 Abs. 1 leg. cit. die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durchzuführen. Der angefochtene Becheid ist über eine namens der Gemeinde Eferding von deren Bürgermeister eingebrachte Berufung ergangen.

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