Wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 4605/1963 ausgesprochen hat, ist es nicht ausgeschlossen, daß insbesondere eine gewisse Straßenreinigung und winterliche Bestreuung als verkehrssichernde Maßnahmen auch durch den Straßenpolizeigesetzgeber geregelt werden können. Der VfGH hält an dieser Rechtsmeinung fest. Da der vorletzte Satz des § 93 Abs. 1 StVO 1960 die Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung des Straßenrandes als eine solche verkehrssichernde Maßnahme, nämlich als eine Maßnahme zur Sicherung des Fußgängerverkehrs, anordnet, bestehen gegen diese Gesetzesbestimmung in kompetenzmäßiger Hinsicht keine Bedenken.
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