B138/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 1 Hochschul-Organisationsgesetz sind Gastprofessoren Hochschulprofessoren einer anderen Hochschule, die vom Professorenkollegium zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen eingeladen werden. § 15 Abs. 4 leg. cit. bestimmt, daß durch die Tätigkeit als Gastprofessor ein Dienstverhältnis nicht begründet wird; Beschlüsse betreffend die Einladung von Gastprofessoren bedürfen der Genehmigung des BM für Unterricht (jetzt: Wissenschaft und Forschung) . Gemäß § 26 Abs. 2 lit. d leg. cit. gehört die "Bestellung von Gastprofessoren ..... (§ 15)" zum autonomen Wirkungsbereich der Professorenkollegien. Die Bestellung zum Gastprofessor, die in Form einer Einladung erfolgt, ist ein Hoheitsakt (Bescheid) . Das durch die Erlassung des Bescheides entstehende Rechtsverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) ist öffentlichrechtlicher Natur (vgl. Erk. Slg. 5366/1966, in dem der VfGH ausgeführt hat, daß das durch die Erteilung eines besonderen Lehrauftrages - § 18 H-OG - begründete Beschäftigungsverhältnis öffentlichrechtlicher Natur ist) . Auch die Gewährung einer Vergütung an den Gastprofessor auf Grund des § 24 Hochschultaxengesetz, BGBl. 102/1953, erfolgte durch Hoheitsakt (Bescheid) . Diese Vergütungen sind öffentlichrechtliche Bezüge.
Die Hereinbringung von Übergenüssen an irrtümlich angewiesenen öffentlichrechtlichen Bezügen, die mit einer öffentlichrechtlichen Funktion in rechtlichem Zusammenhang stehen, ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. Sgl. 5366/1966 und die dort zit. früheren Entscheidungen) eine Verwaltungssache, über die mit verwaltungsbehördlichem Bescheid abzusprechen ist. Der Umstand, daß gemäß § 23 Abs. 5 HochschultaxenG (eingefügt durch die Nov. BGBl. 7/1969) auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Remuneration für Lehraufträge die Bestimmungen des § 13 a Gehaltsgesetz 1956 (Fassung BGBl. 109/1966) sinngemäß anzuwenden waren, ist dabei zu beachten.
Daraus, daß dieser § 23 Abs. 5 HochschultaxenG nicht ausdrücklich auch den § 24 leg. cit. erfaßte, kann nicht geschlossen werden, daß die Übergenüsse an Vergütungen (§ 24) nicht in sinngemäßer Anwendung des § 13 a GehG 1956 hereinzubringen sind. Es ist der Meinung der bel. Beh. beizupflichten, es liege eine Gesetzeslücke vor, weil dem Gesetzgeber gar nicht in den Sinn gekommen war, es könnten auch Übergenüsse an Vergütungen entstehen. In Ausfüllung dieser Gesetzeslücke muß daher bei Erlassung eines Bescheides betreffend die Hereinbringung von Übergenüssen an Vergütungen (§ 24 HochschultaxenG) i. S. der im vorherstehenden Absatz getroffenen Feststellung auf § 23 Abs. 5 HochschultaxenG Rücksicht genommen werden (vgl. Slg. 1916/1950 betreffend die Ausfüllung von Gesetzeslücken) . Daraus ergibt sich, daß der BM für Wissenschaft und Forschung hier zuständig war, zu entscheiden, ob zu Unrecht empfangene Vergütungsbeträge (§ 24 HochschultaxenG) dem Bund zu ersetzen sind, und auszusprechen, daß ein Teilbetrag von der Remuneration für einen Lehrauftrag (§ 23 HochschultaxenG) hereinzubringen ist. Letzteres ergibt sich aus der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 13 a GehG 1956, daß die rückforderbaren Leistungen "durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen" hereinzubringen sind.
Es ist aber völlig ausgeschlossen, dem HochschultaxenG einen Inhalt beizumessen, gemäß dem es möglich ist, Übergenüsse durch Abzug von Leistungen hereinzubringen, die auf Grund anderer Gesetze als dem HochschultaxenG gebühren. Die Behörde hat also zu Unrecht die Zuständigkeit in Anspruch genommen, den Abzug von der Ehrengabe zu verfügen, die der Bundespräsident dem Bf. zuerkannt hat (Gesetz vom 26. Feber 1919, StGBl. 94, das gemäß {Übergangsgesetz § 24, § 24 Abs. 1 VÜG 1920} als einfaches Bundesgesetz i. S. des Art. 65 Abs. 3 B-VG gilt) .