Keine Bedenken gegen die die Bundesverteilungskommission betreffende Bestimmung des § 20 Verteilungsgesetz Ungarn in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Verteilungsgesetz Bulgarien.
In dem Umstand, daß die bel. Beh. über den nach dem Verteilungsgesetz Ungarn angemeldeten Anspruch nicht zur Gänze, sondern nur bezüglich der Verluste an Liegenschaften entschieden hat, liegt auch eine Verweigerung der Sachentscheidung bezüglich der anderen angemeldeten Verluste.
Keine verfassungsgesetzliche Norm verbietet, eine Verwaltungsbehörde bei einem Bundesministerium einzurichten, die in einziger Instanz entscheidet. Daß Angelegenheiten von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, über die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz § 133, § 133 Z 4 B-VG} eine Kollegialbehörde entscheidet, kann schon deshalb nicht verfassungswidrig sein, weil {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 B-VG} selbst eine verfassungsgesetzliche Bestimmung ist.
Nach Aufhebung des Bescheides durch das Erk. des VfGH Slg. 5848/1968 war die Entscheidung über den angemeldeten Anspruch zur Gänze offen und neu zu treffen. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Meinung der Behörde, daß in dem in seiner Gesamtheit aufgehobenen Bescheid Fragen entschieden werden, die die Behörde nicht neuerlich aufrollen durfte. Eine neuerliche Entscheidung über den angemeldeten Anspruch in seiner Gänze würde nicht nur den Grundsätzen der Rechtskraft widersprechen (wie die bel. Beh. meint) , sondern ist vielmehr geboten.
Ein Verstoß gegen § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 bedeutet nicht nur die Verletzung einer einfachgesetzlichen Bestimmung. Der VfGH hat in dem Erk. Slg. 6043/1969 ausgesprochen, daß die Behörde, wenn sie bei Erlassung des Ersatzbescheides von der Rechtsanschauung des VfGH abgeht, ohne hiezu durch eine seither eingetretene Änderung der Rechtslage befugt zu sein, eine Verletzung desselben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wie mit dem Bescheid begeht, dessen Aufhebung zur Erlassung des Ersatzbescheides führte.
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