Die Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 kann nur gegenüber den Parteien des durch Bescheid abgeschlossenen und wieder aufgenommenen Verfahrens Rechtswirkungen äußern. Eine Veränderung in den als Parteien in Betracht kommenden Personen ist nur insofern möglich, als nach Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides eine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Liegt keine Rechtsnachfolge vor, kann auch eine diese Wiederaufnahme ergänzende Verfügung der Behörde keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten äußern. Wenn daher die bel. Beh. im Spruch des angefochtenen Bescheides der Wasserrechtsbehörde I. Instanz aufträgt, das wiederaufgenommene Erlöschensverfahren "bezüglich der Personen der zuletzt Wasserberechtigten" durchzuführen, kann dies Rechte dritter Personen nicht berühren; denn darin liegt keinerlei Abspruch über ihre Rechte, insbesondere auch nicht über ihre Parteistellung in dem von der ersten Instanz durchzuführenden Verfahren. Daran ändert es nichts, daß der angefochtene Bescheid in der Zustellungsverfügung die Bf. anführt.
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