JudikaturVfGH

B152/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1972

Keine Bedenken gegen § 114 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 WRG 1959 (unter Hinweis auf Slg. 6664/1972) .

Auch keine Bedenken gegen § 100 Abs. 2 WRG 1959 (unter Hinweis auf Slg. 6477/1971) .

Der auf der Bevorzugungserklärung basierende angefochtene Bescheid ist geeignet, seinerseits als Grundlage für die Einräumung von Zwangsrechten, insbesondere für Enteignungsmaßnahmen zu dienen. Daher hat schon durch ihn ein zumindest potentieller Eingriff in das Eigentum stattgefunden.

Keine denkunmögliche und keine willkürliche Erlassung einer Bevorzugungserklärung.

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