JudikaturVfGH

B230/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1972

Denkmögliche Anwendung des § 9 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. 14/1955. Es liegt keine Denkunmöglichkeit darin, daß die bel. Beh. Kosten der Erziehungshilfe, soweit sie nicht vom Vater des Minderjährigen getragen werden, auch den bf. Großeltern auferlegt, und zwar auch dann nicht, wenn die vom Vater zu tragenden Kosten seine Leistungsfähigkeit als Unterhaltspflichtiger voll ausschöpfen; es ist keinesfalls denkunmöglich, in diesem Fall die nicht vom Vater getragenen Kosten der Erziehungshilfe den gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 143, § 143 ABGB} in der Reihe der Unterhaltspflichtigen nachfolgenden Personen vorzuschreiben.

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