JudikaturVfGH

B121/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1972

Dem Wortlaut des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 448, § 448 Abs. 3 ASVG} ist zu entnehmen, daß mit der Vertretung des BM für Finanzen Bedienstete dieses Ministeriums zu betrauen sind. Die Betrauung mit der Vertretung bedeutet Zuweisung eines dienstlichen Aufgabenbereiches. Die Abberufung als Vertreter ist eine Abberufung von der bisherigen Verwendung des Beamten.

Derartige Maßnahmen sind grundsätzlich Maßnahmen der inneren Organisation und haben als solche keinen Bescheidcharakter. Im konkreten Fall war die Abberufung auch nicht nach § 67 Abs. 4 Dienstpragmatik einer Versetzung gleichzuhalten.

Keine Willkür bei Einstellung einer für die Dauer einer bestimmten Verwendung zuerkannten Sonderzulage bei Abberufung des Beamten aus dieser Verwendung.

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