JudikaturVfGH

A18/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1972

Lohnsteuerabzüge sind Abgaben, die auf Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind. {Bundesabgabenordnung § 240, § 240 Abs. 1 BAO} räumt nun dem Abfuhrpflichtigen die Möglichkeit ein, "während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen" . Unterbleibt ein Ausgleich oder eine Rückzahlung, so kann der Abgabepflichtige gemäß Abs. 3 des {Bundesabgabenordnung § 240, § 240 BAO} bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht entrichteten Betrages beantragen, sofern nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich im Weg des Jahresausgleiches oder der Veranlagung erfolgt oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt. Infolge dieser Bestimmung ist für die Geltendmachung von Ansprüchen, wie sie in der vorliegenden Klage enthalten sind, ein verwaltungsbehördliches Verfahren vorgesehen.

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