B350/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die bel. Beh. über die Berufung der Bf. gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien abgesprochen. Der Charakter des Bescheides als vorläufiger war nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist daher auch die Berufungsentscheidung ein vorläufiger Bescheid i. S. des § 200 BAO. Noch vor Erhebung der Beschwerde an den VfGH wurde die vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß {Bundesabgabenordnung § 200, § 200 Abs. 2 BAO} durch eine endgültige Festsetzung ersetzt. Der endgültige Bescheid ist an die Stelle des vorläufigen Bescheides - auch der zweiten Instanz - getreten und ist in vollem Umfang anfechtbar (vgl. {Bundesabgabenordnung § 251, § 251 BAO}) . Durch die Erlassung des endgültigen Bescheides ist somit die Berufungsentscheidung rechtsunwirksam geworden; sie gehört dem Rechtsbestand nicht mehr an. Vergleiche auch die Rechtsprechung des VwGH zu Beschwerden gegen vorläufige Bescheide: z. B. Beschlüsse Slg. 1605 F/1957, 14. Oktober 1963, Z 1139/63, 6. Feber 1969, Z 38/67, 2. Juli 1969, Z. 833/68. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.