JudikaturVfGH

G7/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1972

Der zweite Absatz des § 56 VwGG 1965, BGBl. 2/1965, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Durch diese Gesetzesstelle wird der Bf., der innerhalb der vom VwGH gemäß § 36 Abs. 1 VwGG 1965 gesetzten Frist klaglos gestellt wird, im Vergleich zu dem Bf. schlechtergestellt, der erst nach Ablauf dieser Frist klaglos gestellt wird. Zwei Umstände sind es, die im Zusammenwirken geeignet sind, diese Differenzierung sachlich zu begründen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es in der Regel ein Vorteil der Partei ist, wenn sie möglichst klaglos gestellt wird ( vgl. die EB zur RV betreffend die Nov. zum VwGG 1952, BGBl. 216/1964, 219 BlgNR X. GP, denenzufolge für die hier in Rede stehende Verminderung des Erstattungsanspruches der Gedanke maßgebend war, daß eine rasche Klaglosstellung im Interesse des Bf. gelegen ist) . Die Annahme, daß der in der Minderung des Schriftsatzaufwandes um ein Viertel liegende Nachteil dagegen zurücksteht, ist nicht sachfremd.

Dazu kommt, daß die von der Bundesregierung vertretene Meinung nicht als unrichtig bezeichnet werden kann, es liege in der Regel ein Anreiz für die bel. Beh., nach Möglichkeit innerhalb der genannten Frist klaglos zu stellen, also im Interesse der Prozeßökonomie zu handeln.

An diesem Ergebnis ändert der Vergleich mit der Regelung des zweiten Teiles im § 55 Abs. 1 leg. cit. nichts, den der am Verfahren Beteiligte gezogen hat; die Regelung ist von der des § 56 zweiter Satz leg. cit. derart verschieden, daß aus jener Schlüsse auf die Sachlichkeit oder Unsachlichkeit dieser nicht ableitbar sind.

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