Klage auf Ersatz von Haftkosten (Höhe dieser Kosten) .
Der beklagten Partei wird durch § 2 F-VG 1948 auferlegt, die dem Bund in jedem einzelnen Fall erwachsenden Kosten zu refundieren. Ob unter diesen Umständen auch ein Kostenpauschalierung zulässig wäre, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Der VfGH ist nämlich nicht der Meinung, daß die klagende Partei eine unzulässige Pauschalkostenforderung geltend gemacht hat. Von einer solchen könnte nur dann die Rede sein, wenn die Kosten für im großen und ganzen gleichartige, aber eben doch nicht gleiche Leistungen derart festgesetzt werden, daß der Aufwand für eine Vielzahl von Leistungseinheiten durch die entsprechende Vielzahl von Kosteneinheiten abgegolten wird, daß aber Aufwand und Kostenersatz pro Leistungseinheit nicht notwendig übereinstimmen, die im Einzelfall zu ersetzenden Kosten also möglicherweise kleiner oder größer sind, als die in diesem Einzelfall aufgewendeten Kosten. Die zweitgenannte Möglichkeit besteht aber im vorliegenden Fall nach Ansicht des VfGH nicht. Die Gebietskörperschaften haben nach § 2 F-VG 1948 "den Aufwand" , d. h. aber: den gesamten Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, zu tragen. Der hier in Rede stehende Aufwand setzt sich nun aber keineswegs nur aus jenen Kostenfaktoren zusammen, die die klagende Partei in Rechnung gestellt hat. Neben den in den Erlässen des BM für Inneres vom 7. Jänner 1967, Z 75.855-3/64 und vom 20. November 1967, Z 76.432-13/67, ausdrücklich genannten Kosten für Verpflegung, Beheizung, Beleuchtung, Deckenreinigung und Wäschereinigung zählen zum Aufwand i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG 1948} auch noch entsprechende Personalkostenanteile sowie Amortisationsquoten für die sachlichen Erfordernisse des Vollzuges von Freiheitsstrafen.
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