Der Anfechtung der Wahl in den Gemeinderat der Marktgemeinde Deutsch- Wagram vom 5. April 1970 wird nicht stattgegeben (Gültigkeit eines Wahlvorschlages) .
Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung ständig die Rechtsanschauung vertreten, daß die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen strenge gebunden sind und die Bestimmungen der WahlO strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden müssen (z. B. Slg. 1904/1950, 2157/1951, 3796/1960, 4168/1962, 5861/1968) ; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Einbringung der Wahlvorschläge gemäß §§ 18 und 21 Abs. 1 Gemeindewahlordnung (Unterschriften nicht auf demselben Bogen Papier wie der Wahlvorschlag) .
Eine Wahl, deren Rechtswidrigkeit auf einen im Wahlverfahren ergangenen Bescheid gegründet wird, kann von den zu einer Anfechtung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} berechtigten Personen nur in einem Verfahren nach diesem Artikel, nicht aber im Weg einer Bekämpfung dieses Bescheides nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} angefochten werden.
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