JudikaturVfGH

B17/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 1972

Gegenstand einer Feststellung nach {Bundesabgabenordnung § 188, § 188 Abs. 3 BAO} ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Einheitliche Feststellungsbescheide wirken gemäß § 191 Abs. 2 lit. b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Ein solcher Bescheid wirkt daher auch gegen den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft und kann daher von diesem gemäß {Bundesabgabenordnung § 246, § 246 Abs. 2 BAO} mit Berufung angefochten werden. Keine Bedenken gegen diese Regelung.

Es ist die Rechtsmeinung denkmöglich, daß in der Feststellung des an die Kommanditgesellschaft gerichteten Bescheides, in den festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb sei kein Gewinn gemäß § 34 Abs. 5 EStG enthalten, ein Abspruch über die Besteuerungsgrundlage für die Besteuerung nach § 34 Abs. 5 EStG 1967 liege. Ebenso denkmöglich ist aber auch die Auffassung der bel. Beh., daß Einwendungen gegen die Zulässigkeit und die Richtigkeit dieses Abspruches gemäß {Bundesabgabenordnung § 252, § 252 Abs. 2 BAO} gegen den Feststellungsbescheid hätten erhoben werden müssen und daß sie mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen Abspruch dem Einkommensteuerbescheid der Bf. zugrunde zu legen hatte.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als solcher nicht allgemein verfassungsgesetzlich gewährleistet (vgl. Slg. 2536/1953, 3818/1960 . Ein Fall i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK}, der für gewisse Fälle einen Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsrechtlich gewährleistet, liegt aber nicht vor. Wohl aber könnte durch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht der Bf. verletzt worden sein.

{Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} gewährt kein subjektives Recht.

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