JudikaturVfGH

B333/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1972

Erwiesen ist, daß die Ehegattin des Bf. der Durchsuchung zugestimmt hat. Da es sich um die Durchsuchung der von ihr und ihrem Ehegatten gemeinsam benützten Räume handelte, war sie berechtigt, eine solche Zustimmung zu erteilen. Die Durchsuchung der Räume des Bf. hatte also keinen normativen Charakter. Sie ist daher auch nicht als faktische Amtshandlung zu werten und nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} anzusehen.

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