Die Ansprüche der Anmelder nach dem Verteilungsgesetz Ungarn sind öffentlich rechtlicher Natur; das ergibt sich aus § 23 (vgl. Slg. 5838/1968) .
Keine Bedenken gegen § 17 Abs. 1 aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Was zunächst das Datum 31. Oktober 1964 betrifft, so ist dies das Datum der Unterzeichnung des Vertrages. Es entbehrt nicht der sachlichen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber auch auf die damaligen Verhältnisse abstellt. In den EB zur RV zum VGU (106 BlgNR, XI. GP) wird u. a. zu § 17 ausgeführt: "Geldforderungen sind in Ungarn im wesentlichen unter währungspolitische Vorschriften gefallen, die nicht als Maßnahmen i. S. des Vertrages anzusehen sind. Soweit Forderungen i. S. des Briefwechsels 2 zum Vertrag sich gegen bestimmte Schuldner in Ungarn richten, die selbst unter eine Maßnahme gefallen sind, waren solche Forderungen auch im Entwurf zu regeln. Da im Hinblick auf die Währungssituation in Ungarn nur effektive Fremdwährungsschulden im vollen Umfang zur Geltung kommen konnten, mußte der Entwurf auch nur auf solche Forderungen abstellen." Der VfGH findet eine gesetzliche Regelung, die diesen Überlegungen entspricht, als nicht unsachlich.
Auch keine Bedenken in der Richtung, daß die in den §§ 15 bis 17 enthaltenen Regelungen gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} verstoßen.
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