Gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der VfGH über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zu denen auch ein Gemeinderat zu zählen ist (vgl. z. B. Slg. 4985/1965) .
Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten (§ 67 Abs. 1 VerfGG 1953) . Die Berufung eines Ersatzmannes auf ein frei gewordenes Gemeinderatsmandat ist Teil der Wahl; dem steht nicht entgegen, daß diese Berufung durch Bescheid erfolgt. Da die "Beschwerdeführer" somit eine Wahl bekämpfen und den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung "des Verfahrens, das zu der Entscheidung der bel. Beh. vom 23. September 1971 führte, sowie diese Entscheidung selbst und des Bescheides vom 23. September 1971" stellen, handelt es sich um eine Wahlanfechtung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG}.
Gemäß § 67 Abs. 1 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung einer Gemeinderatswahl Wahlparteien berufen, die bei der durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben. Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlpartei zu erfolgen.
Als erster Anfechtungswerber ist die Landesorganisation Niederösterreich der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) , vertreten durch den Landesobmann Karl Z und den Landessekretär Gustav L aufgetreten. Von keinem der beiden wird behauptet, daß er Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe sei, die bei der in Rede stehenden Gemeinderatswahl unter der Listenbezeichnung "Kommunisten und Linkssozialisten" kandidierte. Da sich eine derartige Funktion auch nicht aus den Akten ergibt, war die Anfechtung, soweit sie durch die Landesorganisation Niederösterreich der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) erfolgte, mangels Legitimation zurückzuweisen.
Der zweite Anfechtungswerber, die Bezirksorganisation Wiener Neustadt der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) , ist durch ihren Obmann vertreten. Von ihm wird behauptet, daß er auf Grund eines Austausches der Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 38 Abs. 3 WahlO der rechtmäßige Zustellungsbevollmächtigte der unter der Listenbezeichnung "Kommunisten und Linkssozialisten" zusammengefaßten Wählergruppe sei.
Gemäß § 38 WahlO können der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Partei sowie dessen Stellvertreter von der Landesparteileitung jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, durch schriftliche Mitteilung an die Stadtwahlbehörde jederzeit ausgetauscht werden. Diese Bestimmung ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar für entsprechend organisierte Parteien, die als Wählergruppen auftreten; sie kann aber dort keine Anwendung finden, wo die Wählergruppe eine andere Organisationsform aufweist, sei sie etwa ein Verein oder ein mehr oder minder loser Zusammenschluß einzelner Personen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, daß der Wahlvorschlag unter der Listenbezeichnung "Kommunisten und Linkssozialisten" nicht von einer politischen Partei und somit auch nicht von der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) oder einer ihrer Gliederungen eingebracht worden ist.
Ist demzufolge die Bezirksorganisation Wiener Neustadt der Kommunistischen Partei Österreichs nicht als die Wahlpartei anzusehen, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, so war die Landesparteileitung Niederösterreich der Kommunistischen Partei (KPÖ) nicht berufen, den neuen Zustellungsbevollmächtigten für die Wählergruppe "Kommunisten und Linkssozialisten" zu benennen.
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