B86/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965, BGBl. 2/1965, sind, wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß ein gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 (vorher § 50 Abs. 1 VwGG 1952, BGBl. 96/1952, VwGG StGBl. 208/1945) erlassener Ersatzbescheid bei ungeänderter Sachlage und Rechtslage vor dem VfGH nur dahin überprüft werden kann, ob er der Rechtsanschauung des VwGH entspricht (vgl. z. B. Slg. 4250/1962, 4581/1963, 4861/1964, 5785/1968, 5969/1969) oder ob er dazu derart in Widerspruch steht, daß durch den Bescheid verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden sind (vgl. z. B. Slg. 4806/1964) , denn unmittelbare Rechtsquelle bei Erlassung eines solchen Ersatzbescheides ist nicht das Gesetz, sondern das Erk. des VwGH (vgl. z. B. Slg. 4806/1964, 5785/1968) . Beschwerden gegen Bescheide, die lediglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herstellen, richten sich in Wahrheit gegen die in dem vorangegangenen Erk. des VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung dieses Gerichtshofes (vgl. z. B. Slg. 1894/1949, 2792/1955) . Die meritorische Überprüfung eines auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Erk. ergangenen, der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden verwaltungsbehördlichen Bescheides käme einer Überprüfung des Erk. des VwGH gleich; hiezu ist jedoch der VfGH nicht berufen (vgl. z. B. Beschluß Slg. 3326/1958, Erk. Slg. 4004/1961, 4806/1964, 5785/1968) . Entspricht der gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 erlassene Bescheid der Rechtsanschauung des VwGH, so können verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte nicht verletzt sein (vgl. z. B. Slg. 2046/1950, 4911/1965, 5706/1968, 5969/1969) .
Vgl. aber Slg. 7261/1974.