Der Abs. 2 des § 10 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Art. 13 StGG und des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. 3/1918, ergibt sich, daß gesetzliche Beschränkungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch repressive Maßnahmen zulässig sind, hingegen präventive Maßnahmen unter das verfassungsgesetzliche Verbot der Vorzensur fallen.
Der VfGH hat in bisherigen Entscheidungen behördliche Verfügungen nach § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. 97/1950, als repressive Maßnahmen beurteilt und aus diesem Grunde keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeführten Gesetzesstellen gehabt. Der VfGH hat diese Auffassung in den ergangenen Erk. nicht näher begründet und hat zwischen der Regelung des § 10 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht unterschieden. Der VfGH kann diese Auffassung hinsichtlich der Regelung des § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht aufrechterhalten. Diese Gesetzesstelle räumt der Verwaltungsbehörde die Befugnis ein, künftige Nummern (Hefte) einer Zeitung oder eines in fortlaufenden Nummern (Heften) erscheinenden Druckwerkes Verbreitungsbeschränkungen für einen bestimmten Zeitraum zu unterwerfen, wenn anzunehmen ist, daß der Inhalt der weiteren Stücke des Druckwerkes eine gleiche Verbreitungsbeschränkung rechtfertigen wird, wie sie hinsichtlich eines Druckwerkes wegen seiner Eignung, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen schädlich zu beeinflussen, gemäß § 10 Abs. 1 verfügt wurde.
Die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen, welche ermöglichen, daß wegen ihres wahrscheinlichen Inhaltes künftige Druckwerke einer Verbreitungsbeschränkung unterworfen werden, sind Vorzensur und stehen daher im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 StGG und dem Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. 3/1918.
Der VfGH hat im Erk. Slg. 2282/1952 ausgesprochen, daß § 10 des Bundesgesetzes BGBl. 97/1950 eine Angelegenheit des Pressewesens und nicht der Jugendfürsorge regelt. Der VfGH hält an dieser Auffassung fest.
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