JudikaturVfGH

A4/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1971

Klage auf Ersatz von Haftkosten (Vollzug von Verwaltungsstraferkenntnissen) .

Der VfGH lehnt die von den Parteien vertretene Auffassung, daß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 und § 67 Abs. 2 VStG 1950 einen finanzausgleichsrechtlichen Inhalt i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG 1948}, BGBl. 45, hat, ab. Das VStG enthält nämlich keine Vorschrift darüber, von welcher Gebietskörperschaft der Aufwand aus der Vollstreckung von Haftstrafen zu tragen ist. § 12 VStG bestimmt lediglich den Ort, wo Arreststrafen zu verbüßen sind, und § 67 Abs. 2 VStG geht in seiner Verweisung auf die Vorschriften des VVG 1950 über die Bedeutung einer prozessualen Vorschrift nicht hinaus.

Nach § 2 F-VG tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Hiezu hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 2604/1953 ausgeführt, daß unter" ihren Aufgaben ", i. S. dieser Bestimmung der Bereich der Vollziehung des Bundes und der Länder zu verstehen ist. Daher ist der Aufwand für die Aufgaben, die nach der Kompetenzverteilung des B-VG in die Vollziehung des Bundes fallen, grundsätzlich vom Bund, der Aufwand für die Aufgaben, die in der Vollziehung Landessache sind, grundsätzlich von den Ländern zu tragen. Eine davon abweichende Regelung der Verpflichtung zur Aufwandsdeckung müsse nach {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG 1948} durch die zuständige Gesetzgebung erfolgen. An dieser Ansicht hält der VfGH fest.

§ 1 FAG 1967 bestimmt für die mittelbare Bundesverwaltung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 B-VG}) im Abs. 1 lit. c, daß die Länder den Sachaufwand (gesamten Amtssachaufwand) der unter lit. a angeführten Behörden tragen. Unter Amtssachaufwand ist jener Aufwand zu verstehen, der die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der amtlichen Organe schafft (Slg. 2533/1953) . Der Aufwand, der sich aus der Vollziehung von Strafen wegen Übertretung des KFG 1955 ergeben hat, fällt nicht unter den Begriff des Amtssachaufwandes. Diese Kosten treffen daher den Bund. Aus der auf die mittelbare Bundesverwaltung eingeschränkten Geltung des § 1 FAG ergibt sich, daß an der Geltung des § 2 FAG, daß der mit der Vollziehung der Materie" Straßenpolizei "verbundene Aufwand Landessache ist, nichts geändert wird. Damit hat der Bund Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er in dieser Materie für ein Land erbracht hat. Daß der Bund in den Fällen des § 12 Abs. 2 VStG 1950 gehalten ist, Arrestlokale zur Verfügung zu stellen und die mit einer Haftverbüßung sonst verbundenen Leistungen zu erbringen, hat nicht zur Folge, daß es sich um Leistungen in seinem Vollzugsbereich handelt.

Rückverweise