JudikaturVfGH

B93/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1971

Die im Gemeindesanitätsgesetz getroffene Pensionsregelung steht nicht im Widerspruch zu Art. 118 Abs. 3 Z 2 B-VG. Der Gemeindearzt steht in einem Dienstverhältnis zur Sanitätsgemeinde, dessen Sprengel das Gebiet einer politischen Gemeinde oder mehrerer solcher Gemeinden umfassen kann (§§ 2 und 4 GemeindesanitätsG) . Der Ruhegehalt (Pension) der Gemeindeärzte wird aus einem von der Landesregierung verwalteten und im Eigentum des Landes stehenden Pensionsfonds bestritten, in den u. a. Beiträge der Gemeindeärzte, der Sprengel und des Landes fließen (§§ 45 und 47) . Um den Ruhegehalt ist bei der Landesregierung anzusuchen (§ 28) ; er wird durch die Landesregierung bemessen und angewiesen (§ 44) . Bei dieser Konstruktion der Pensionsregelung und der besonderen Eigenart des Dienstverhältnisses der Gemeindeärzte ist der VfGH der Meinung, daß die Entscheidung über einen geltend gemachten Anspruch auf Ruhegehalt nicht Ausübung der Diensthoheit i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 2 B-VG} ist; keine Bedenken gegen §§ 26, 31 und 32; die tatsächlichen Verhältnisse liegen nicht gleich wie bei anderen Dienstnehmern des Landes und der Gemeinde. Es ist auch nicht unsachlich, an den freiwilligen Verzicht auf die Stelle als Gemeindearzt (der in Form einer Kündigung seitens des Gemeindearztes gemäß § 20 erfolgt) , den Verlust des Anspruches auf Ruhegehalt zu knüpfen. Das durch Art. 18 StGG geschützte Recht der freien Berufswahl und Ausbildung steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem Verlust des Ruhegehaltsanspruches bei freiwilligem Verzicht auf den diesen Anspruch begründenden Dienst. § 32 GemeindesanitätsG bezieht sich auf ein anderes Rechtsgut als Art. 18 StGG.

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