B446/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist in Vollziehung des {Bundesabgabenordnung § 188, § 188 BAO} ergangen, wonach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt werden (Abs. 1 lit. d) und der festgestellte Betrag auf die Teilhaber verteilt wird (Abs. 3) . In dem Bescheid werden die einheitlich festgestellten Einkünfte je zur Hälfte auf die Erstbfin. und eine weitere Miteigentümerin verteilt.
Die in diesem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen werden gemäß {Bundesabgabenordnung § 192, § 192 BAO} dem Einkommensteuerbescheid, der über die im Wege der Haushaltsbesteuerung zusammengerechneten Einkünfte der Erstbfin. und des Zweitbf. zu erlassen ist (§ 26 EStG 1967) , zugrunde gelegt.
Durch die Haushaltsbesteuerung (Zusammenveranlagung und Zusammenrechnung der Einkünfte) wirkt sich die Höhe des gegenüber der Erstbfin. festgestellten Anteiles an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unmittelbar auf die deren Ehegatten, den Zweitbf. treffende Einkommensteuer aus. Dies folgt aus der Regelung des § 26 Abs. 3 EStG 1967, wonach die zusammen zu veranlagenden beiden Bf. bezüglich der Einkommensteuer Gesamtschuldner sind, wenngleich die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Einkommensteuerschuld über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken ist, der sich aus dem Verhältnis seiner Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. Nun kann aber gemäß {Bundesabgabenordnung § 252, § 252 BAO} ein Einwand gegen die Richtigkeit der in dem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen nur gegen diesen Bescheid erhoben werden; nicht jedoch kann der Einkommensteuerbescheid mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Es ist daher auch der Zweitbf. legitimiert, die die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Erstbfin. betreffende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland beim VfGH mittels Beschwerde zu bekämpfen. Entgegen der von der bel. Beh. in der Gegenschrift geäußerten Meinung ist aus {Bundesabgabenordnung § 290, § 290 Abs. 1 BAO} nicht abzuleiten, daß dem Bf. eine Beschwerdelegitimation nicht zukomme.
Gemäß dieser Gesetzesstelle wirkt eine Berufungsentscheidung für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. Damit wird nur bestimmt, daß die im Instanzenzug ergangenen Bescheide den gleichen Personenkreis betreffen, nichts wird aber darüber ausgesagt, wie dieser Kreis zu umschreiben ist.
Das EStG 1967 bestimmt im § 9 Abs. 1 Z 6, daß zu den bei der entsprechenden Einkunftsart abzuziehenden Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung gehören.
Gehört ein Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zugrundezulegen (lit. a) : Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert vom 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen.
Diese Gesetzesstelle ist gemäß § 107 Abs. 1 lit. a EStG 1967, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden. Damit ist eindeutig klargestellt, daß das nach § 9 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1967 eingeräumte Wahlrecht zwischen dem Einheitswert und den fiktiven Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung nicht früher als vor dem Veranlagungsjahr 1968 ausgeübt werden kann. Der Umstand, daß das für frühere Veranlagungsjahre geltende EStG 1953 seit dem Inkrafttreten der EStGNov. 1965, BGBl. 202/1965, erstmals für das Veranlagungsjahr 1964 eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Regelung enthält, ist für die Auslegung des EStG 1967 ohne Einfluß. Bei dem EStG 1967 handelt es sich um ein neues Gesetz. Wird von dem in diesem Gesetz erstmals für das Jahr 1968 eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht, so kann darin nicht ein vom Gesetz verpönter" beliebiger "Wechsel (vgl. Slg. 6058/1969, 6076/1969) in der Methode der Absetzung gesehen werden.
Es liegt nämlich unter der Herrschaft des EStG 1967 überhaupt kein Wechsel einer solchen Methode vor.