Das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} und Art. 2 StGG nur den österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet. Wenn ein einfaches Gesetz oder ein Staatsvertrag (wie im vorliegenden Fall der § 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die soziale Sicherheit, BGBl. 382/1969) eine Gleichstellung von Ausländern mit Inländern vorsieht, werden dadurch höchstens einfachgesetzlich begründete Rechte geschaffen, die aber nicht verfassungsgesetzlich gewährleistet sind.
Denkmögliche Anwendung des § 3 Z 5.
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