Nach Auffassung des Bf. verstößt § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er die Mindeststrafe von 5000 S vorsieht, während § 432 Strafgesetz die Verhängung einer Geldstrafe ohne Mindestsatz ermögliche. Daraus folge, daß ein durch Alkohol beeinträchtigter Kraftfahrer bei Erfüllung des schwerwiegenderen gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes gemäß § 432 StG bei weitem geringer bestraft werde. Der VfGH hat jedoch aus diesem vom Bf. angeführten Grunde kein Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960. Gewiß verbietet der Gleichheitssatz, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind.
Die im Strafsatz des § 99 Abs. 1 StVO 1960 liegende Differenzierung hat aber ihre sachliche Begründung in den rechtspolitischen Zielen (Gewicht der Prävention) , die mit der Regelung verbunden sind. Da ein Exzeß nicht vorliegt, bestehen also gegen die Vorschrift keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
Denkmögliche Anwendung des § 5 Abs. 1 StVO 1960.
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