B198/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 22 VStG 1950 gilt im Verwaltungsstrafverfahren nicht der Absorptionsgrundsatz, sondern der Kumulationsgrundsatz, d. h. die Strafen sind nebeneinander zu verhängen. Der Kumulationsgrundsatz gilt auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 22 Abs. 2 VStG 1950 auch bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gerichte zu ahndenden strafbaren Handlungen. Statt des Kumulationsprinzips gilt nur dann ausnahmsweise das Absorptionsprinzip, wenn gemäß dem Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen einander ausschließende Strafdrohungen - vgl. z. B. § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 - vorliegen (Slg. 3597/1959, 4779/1964) . Die Zuständigkeit der bel. Beh. zur Ahndung der Straftat war daher gegeben.