Die Bfin. wäre durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden, verletzt worden, hätte die bel. Beh. den Antrag auf Zuständigkeitsübergang (§ 73 AVG 1950 im Bereich des {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 1, § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz}) rechtswidrigerweise abgewiesen - vgl. z. B. Slg. 3931/1961, 5857/1968 -. Dies ist nicht der Fall. Die Akten der Verwaltungsbehörde befanden sich im Zusammenhang mit dem Verfahren zu A 7/69 (Slg. 6480/1971) und zu B 20/70 (Slg. 6481/1971) beim VfGH; die Verfahren sind erst am 28. Juni 1971 beendet worden. Der Landessschulrat für Niederösterreich konnte annehmen, daß" die Frage der Gebührlichkeit der Abfertigung "mit den Entscheidungen des VfGH in diesen Fällen" im Zusammenhang steht "und daß diese Entscheidungen daher abgewartet werden müßten.
Tatsächlich wird im Erk. Slg. 6481/1971 auch bemerkt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Abfertigung gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 26, § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956} nicht gegeben waren. Die Verzögerung war daher " nicht ausschließlich auf ein Verschulden "des Landesschulrates für NÖ i. S. des § 73 AVG 1950 zurückzuführen. Die bel. Beh. hat das Verlangen nach Zuständigkeitsübergang zu Recht abgewiesen.
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