B130/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. 27/1969, sind" Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen "vom Kompetenztatbestand " Zivilrechtswesen "({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) ausgenommen und damit der Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz der Länder ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG}) überlassen worden. Darin liegt auch die Feststellung des Verfassungsgesetzgebers, daß es erlaubt ist, unter Beachtung der übrigen Verfassungsrechtsordnung solche den Ausländer- Grundstücksverkehr beschränkende gesetzliche Regelungen zu schaffen.
Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerde in bezug auf Art. 6 StGG erwähnt, daß damit keine Ausnahme von der Liegenschaftserwerbsfreiheit geschaffen worden ist, weil die Garantie des Art. 6 StGG nie Beschränkungen ausgeschlossen hat, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen - Inländer und Ausländer treffend - normiert sind (vgl. die ständige Rechtsprechung; z. B. Slg. 6092/1969, 6091/1969, 2662/1954, 1682/1948) .
Der VfGH hat keine Bedenken, daß § 4 Abs. 2 lit. a Grundverkehrsgesetz 1970 dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} nicht entspricht.
Gewiß ist" Überfremdung "ein Gesetzesbegriff, der einen gewissen Spielraum zuläßt; der Begriff ist aber nicht so unbestimmt, daß es ausgeschlossen ist, die Regelung der lit. a im § 4 Abs. 2 GVG als Maßstab für das Verhalten der Behörde heranzuziehen. Einer drohenden Überfremdung durch Ausländer vorzubeugen, ist im gegebenen Zusammenhang nicht sachfremd; die in der Regelung liegende Differenzierung ist damit sachlich begründbar. Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot entstehen hier gegen § 4 Abs. 2 lit. a GVG 1970 nicht. Damit ist auch das den Eingangssatz des § 4 Abs. 2 GVG 1970 betreffende Vorbringen der Beschwerde beantwortet.