B696/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die bel. Beh., der die Handlungen der intervenierenden Sicherheitswacheorgane zuzurechnen sind, hat das Verhalten der Bfin. nach § 35 lit. c VStG 1950 qualifiziert. Bei dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Abmahnung, war diese Qualifikation durch ihre einschreitenden Organe vertretbar (vgl. Slg. 4143/1962, 5682/1968).
Da die Bfin. trotz weiterer Abmahnung ihr Verhalten nicht aufgegeben hat, war die Festnehmung gemäß § 35 lit. c VStG 1950 nicht gesetzwidrig. Gemäß § 35 VStG 1950 ist allerdings eine Festnehmung nur" zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde zulässig ". Nach der Aussage des als Zeugen einvernommenen Rayonsinspektors Franz R hat Polizeirevierinspektor Anton M" den Handarrest verfügt ", also die Festnehmung vorgenommen, und zwar, wie dieser als Zeuge wiederholt erklärt hat," zur Ausnüchterung ". Der VfGH ist der Meinung, daß im vorliegenden Fall die Festnehmung in dem Zeitpunkt, in dem sie vorgenommen wurde, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde jedenfalls zulässig war. Wenn in der Folge Umstände eingetreten sind, die die Vorführung vor die Behörde (im vorliegenden Fall vor den Journalbeamten der Bundespolizeidirektion Salzburg) entbehrlich machten, und die Haft deshalb vorzeitig beendigt wurde, war dies jedenfalls nicht rechtswidrig (vgl. § 36 VStG 1950) . Im vorliegenden Falle war mit der Feststellung der Identität und der Beruhigung der Bfin. die Vorführung vor die Behörde nicht mehr notwendig, vorher aber war sie mit Rücksicht auf die Alkoholisierung der Bfin. zwecklos. Sicherlich ist eine Festnehmung zum Zwecke der Ausnüchterung an sich vom Gesetz nicht vorgesehen; im gegebenen Zusammenhang beruht aber die Aussage des Zeugen Anton M, daß die Bfin." zur Ausnüchterung "festgenommen wurde, nur auf einer juristisch nicht einwandfreien Ausdrucksweise. Es war eine Festnehmung, weil die Bfin. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte, jedenfalls zulässig, späterhin aber entfiel der Zweck der Festnehmung" Vorführung vor die Behörde ".