JudikaturVfGH

B160/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1971

Das Gesetz schreibt den Gebrauch bestimmter Worte bei der Abmahnung i. S. des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 nicht vor. Denkmögliche Annahme einer Abmahnung. Denkmögliche Beweiswürdigung.

Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 4813/1964 ausgeführt, daß die Vorschrift des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 2 B-VG} i. d. F. des § 1 der B-VGNov. 1962, BGBl. 205) regelt, die Regelung vielmehr unter den Kompetenztatbestand" Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit "({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) fällt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, die gegenwärtig auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 15 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. 94/1954, i. d. F. des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 74/1946, von den in sämtlichen Bundesländern errichteten Sicherheitsdirektionen besorgt wird. Dies gilt auch für die gleichartige Bestimmung der lit. b leg. cit., zumal das darin unter Strafe gestellte Verhalten nicht nur ein Benehmen gegenüber Organen der örtlichen Sicherheitspolizei, sondern gegenüber jedem obrigkeitlichen Organ des § 68 Strafgesetz betrifft.

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