JudikaturVfGH

V4/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1971

Die Punkte 4 und 5 im Abschnitt A der Verordnung des Magistrates der Stadt Steyr vom 20. Jänner 1964, Z. Verkehrsrecht 3427/63, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Das bedeutet, daß nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr von der Behörde Verordnungen erlassen werden können. Straßen ohne öffentlichen Verkehr sind der Verordnungsgewalt entzogen. Ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, wird nach ihrer Benützung und nicht nach dem Besitz oder dem Eigentumsverhältnis an Straßengrund zu beurteilen sein, entscheidend ist daher die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, d. h. die Widmung (Slg. 5743/1968, ebenso OGH 29. November 1962, 11 Os 206/1962, ZVR 1963, 111, Seite 130) . Aus der Mitteilung der Verwaltung des Landeskrankenhauses an den Magistrat der Stadt Steyr ergibt sich, daß die gegenständliche Fläche eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Anlage ist, denn sie enthält keine Einschränkung der Benützung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Personengruppen.

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