Die Abs. 4 und 5 im § 50 Steiermärkisches Flurverfassungs- Landesgesetz 1963, LGBl. 276, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Das FLG 1963 ist ein Ausführungsgesetz - Art. 12 Abs. 1 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 6 B-VG} - zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951. § 50 Abs. 3 FLG 1963 ist inhaltlich gleich dem § 29 FGG 1951. Vorschriften, die darüber hinausgehende Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Teilung normieren, bewirken, daß gewisse Teilungen unzulässig sind, die nach § 50 Abs. 3 FLG 1963, dem § 29 FGG 1951 entsprechend, zulässig wären.
Solche Vorschriften widersprechen daher dem § 29 FGG 1951 und somit auch dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG}. § 50 Abs. 4 FLG 1963 enthält eine derartige Vorschrift. Im Abs. 4 befinden sich nämlich die Worte" eine weitere Voraussetzung ", die - ohne andere Deutungsmöglichkeit - die Anordnung enthalten, daß bei einer Singularteilung außer der Vorschrift des Abs. 3 auch die des Abs. 4 erfüllt sein muß, damit eine Teilung zulässig ist. Abs. 4 schreibt also für die Singularteilung eine zu den Voraussetzungen des Abs. 3 hinzutretende " weitere "Voraussetzung vor, nämlich die, daß ungeachtet der Ausscheidung einzelner Mitglieder die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaft in ausreichendem Maße gesichert sein muß; diese weitere Voraussetzung ist eine von den im Abs. 3 normierten Voraussetzungen verschiedene, die Vorschrift des Abs. 3 schließt nicht den Inhalt des Abs. 4 in sich. Auch Abs. 5 des § 50 FLG 1963 normiert eine über den Abs. 3 hinausgehende Voraussetzung und widerspricht damit dem § 29 FGG 1951. Die Anordnung, daß die Spezialteilung für die anteilsberechtigten Liegenschaften von Vorteil sein muß, ist nämlich nicht bereits in der Regelung des Abs. 3 inbegriffen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden