§ 56 Abs. 2 lit. b Pensionsgesetz 1965 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Der VfGH ist der Meinung, daß dann, wenn ein besonderer Pensionsbeitrag nur deshalb nochmals zu entrichten ist, weil dieser beim öffentlichrechtlichen Dienstgeber verblieben ist und dieser daher für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bereits den entsprechenden Versicherungsbeitrag bekommen hat und noch immer darüber verfügt, während in den Fällen des Pensionsbeitrages i. S. des {Gehaltsgesetz 1956 § 22, § 22 Gehaltsgesetz 1956} - falls beim Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Beamten ein Überweisungsbetrag nicht geleistet wird - eine versicherungsmäßige Beitragsdeckung bei Wiederanrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht mehr besteht, die im § 56 Abs. 2 lit. b Pensionsgesetz 1965 getroffene Regelung sachlich begründet ist.
Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Es ist sachlich begründet und widerspricht daher nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn Ruhegenußansprüche an die Entrichtung eines Pensionsbeitrages geknüpft werden.
Es ist sachlich begründet, wenn bei Wechsel des Dienstgebers (Eintritt in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis) bei Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, soweit nicht ein Überweisungsbetrag geleistet wird. Dies bedeutet nur eine Gleichstellung mit Beamten, die Pensionsbeiträge entrichtet haben.
Es entspricht weiters dem Gleichheitsgrundsatz, wenn besondere Pensionsbeiträge, die beim öffentlichrechtlichen Dienstgeber verblieben sind, nicht nochmals entrichtet werden müssen. Auch für Versicherungszeiten, für die gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 308, § 308 ASVG} ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, ist nicht nochmals ein Pensionsbeitrag (in Form eines besonderen Pensionsbeitrages) zu leisten.
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