Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß die Bestimmungen des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950, wenngleich sie in die verfahrensrechtliche Vorschrift des AVG aufgenommen sind, ihrem rechtlichen Gehalt nach selbst materiellrechtliche Vorschriften darstellen; daß die Zulässigkeit der Berufung gegen einen auf diese Bestimmungen gestützten Bescheid daher ausschließlich nach § 68, nicht aber nach jener Verwaltungsvorschrift zu beurteilen sei, auf deren Grundlage der ursprüngliche, in der Folge nach § 68 behandelte Bescheid erlassen wurde; und daß daher der Instanzenzug unbeschränkt bis zur sachlich in Betracht kommenden höchsten Behörde führe (vgl. Slg. 1635/1948, Anh. 4/1948, 1725/1948, 1972/1950, 2177/1951, 3616/1959, 4326/1962) . Der VfGH kann diese Rechtsansicht aus nachstehenden Gründen nicht aufrechterhalten: Das AVG findet seine verfassungsrechtliche Grundlage im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG}, wonach u. a. das Verwaltungsverfahren durch Bundesgesetz geregelt wird, und zwar, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht. Nur eine in Handhabung dieser sog.
Bedarfskompetenz erlassene Vorschrift schafft einheitliches Recht.
Die vom VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß die Bestimmungen des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 selbst materiellrechtliche Vorschriften darstellen, müßte deren Anwendbarkeit auf die Angelegenheiten beschränken, in denen dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt; in anderen Angelegenheiten könnten diese Bestimmungen - weil in einem Bundesgesetz enthalten - keine Anwendung finden. In diesem eingeschränkten Anwendungsbereich des § 68 AVG 1950 hätte die vom VfGH bisher vertretene Auffassung (wonach gegen die auf Grund des § 68 Abs. 2 bis 4 erlassenen Bescheide grundsätzlich ein instanzmäßig unbeschränktes Berufungsrecht zusteht) die Folge, daß im Berufungswege die Abänderung oder Behebung eines Bescheides - also die Änderung seines materiellen Inhaltes - von einer Behörde höherer Instanz vorgenommen würde, die im Falle einer Beschränkung oder Ausschließung des Instanzenzuges nach den materiellen Verwaltungsvorschriften hiefür nicht zuständig wäre. Diese sich aus der Rechtsprechung des VfGH ergebenden Schwierigkeiten werden vermieden, wenn die Bestimmungen des § 68 über die Abänderung und Behebung von Bescheiden als verfahrensrechtliche Vorschriften gewertet werden. § 68 AVG 1950 selbst enthält über den Instanzenzug keine Bestimmungen.
Infolgedessen richtet sich diese gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950 nach den Verwaltungsvorschriften (Art. VI Abs. 1 und 2 EGVG) , wozu auch die einschlägigen Bestimmungen des B-VG gehören (vgl. Slg. 6226/1970) .
Gemäß Art. 11 Abs. 4 B-VG steht die Handhabung des AVG dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundessache oder Landessache ist. Nach dieser Regel ist auch der Vollziehungsbereich zu bestimmen, in dem die Behörde bei Handhabung des § 68 AVG 1950 tätig wird. Wird ein Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 aufgehoben oder abgeändert, der im Vollziehungsbereich eines Landes ergangen ist, so ist i. S. des Art. 11 Abs. 4 B-VG auch der Gegenstand des auf Grund des § 68 AVG 1950 durchgeführten Verfahrens eine Angelegenheit der Landesvollziehung. Damit ergibt sich aber auch die Folge, daß für den Instanzenzug bezüglich eines nach § 68 AVG 1950 erlassenen Bescheides die gleichen Vorschriften gelten wie bezüglich des aufgehobenen oder abgeänderten Bescheides. Damit schließt sich der VfGH im Ergebnis der vom VwGH vertretenen Rechtsauffassung an (vgl. Slg. 73 A/1947, 1014 A/1949, 1188 A/1950, 1820 A/1950 und Z 2464/1949 vom 23. Mai 1950) . Wird daher gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 ein Bescheid abgeändert, der auf Grund des § 129 Abs. 4 Bauordnung für Wien ergangen ist, so ist i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 4 B-VG} Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit des Bauwesens.
Der Bf. ist der Ansicht, § 68 Abs. 2 AVG 1950 ermächtige zur Willkür.
Davon kann keine Rede sein. § 68 Abs. 2 regelt eine der im AVG 1950 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von der Rechtskraftwirkung der Bescheide; sie beseitigt in dem von ihr erfaßten Fall lediglich die mit der Rechtskraft verbundene Unbehebbarkeit und Unabänderlichkeit eines Bescheides. Im übrigen sind bei der Gebrauchnahme von dem Behebungsrecht und Abänderungsrecht der Behörde die Verwaltungsvorschriften zu beachten, die als Rechtsgrundlage für den betreffenden Bescheid in Betracht kommen. Demnach ist die Abänderung eines Bescheides nur zulässig, wenn die Verwaltungsvorschriften für den neuen Inhalt des Bescheides eine gesetzliche Deckung geben, und ist die Aufhebung eines Bescheides nur zulässig, wenn die Aufrechterhaltung der in dem Bescheid liegenden Norm nach den Verwaltungsvorschriften nicht erforderlich ist.
Denkmögliche Anwendung des § 68 Abs. 2.
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