Aus {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 28, § 28 Personalvertretungsgesetz} ergibt sich, daß die Behörde nicht zuständig ist, einen Personalvertreter wegen einer Handlung in Ausübung seiner Funktion ohne Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. den Mangel des Antrages bei einem antragsbedürftigen Bescheid, der ebenfalls zur Unzuständigkeit der Behörde führt; z. B. Slg. 5975/1969, 5853/1968) . Nicht nur durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, sondern auch durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe wird der Betroffene i. S. der genannten Gesetzesstelle " dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen "(vgl. Slg. 6173/1970) .
Die Besprechung eines Mitgliedes des Dienststellenausschusses mit dem Obmann dieses Ausschusses" in Angelegenheit der ..... Differenzen zwischen Lehrerschaft und Direktion der Hauptschule "ist eine Handlung, die in Ausübung der Funktion eines Personalvertreters erfolgt. Es ist nämlich Aufgabe des Dienststellenausschusses gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 9, § 9 Abs. 1 PVG} zur Wahrung der beruflichen Interessen der Bediensteten dazu beizutragen, daß Differenzen zwischen den Lehrern einerseits und dem Direktor anderseits bereinigt werden. Das Fernbleiben vom Dienst läßt sich davon nicht trennen. Der Bf. ist daher in Ausübung seiner Funktion dem Dienst ferngeblieben.
Da die bel. Beh. dem Bf. ohne die Zustimmung des Dienststellenausschusses i. S. des § 28 Bundes- Personalvertretungsgesetz eingeholt zu haben, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen hat, hat sie ihre ansonsten gegebene Zuständigkeit gesetzwidrig in Anspruch genommen und ihn daher seinem gesetzlichen Richter entzogen.
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