B98/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Soweit eine feste Gebühr in Höhe von 15 S vorgeschrieben wurde, ist bei Beurteilung des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, daß die bel. Beh. in den Bescheiden das Berufungsvorbringen, die Gebühr sei bereits vor Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide entrichtet worden, unbeantwortet gelassen hat, und daß sie auch in den Gegenschriften auf das inhaltlich gleiche Beschwerdevorbringen nicht eingegangen ist und auch keine Verwaltungsakten vorgelegt hat, die das Beschwerdevorbringen widerlegen würden. Da die bel. Beh. im Vorverfahren (VerFGG 1953) auf die dort normierten Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen worden ist, sieht sich der VfGH veranlaßt, in diesem Punkte auf Grund der Behauptungen der Bf. zu erkennen.
Demnach ist also die feste Gebühr gemäß § 14 TP 14 Gebührengesetz 1957 vorschriftsmäßig entrichtet worden. Für die Erlassung eines Abgabenbescheides, der eine derart bereits entrichtete Abgabe nochmals vorschreibt, fehlt jede gesetzliche Grundlage. Insbesondere bietet hiefür {Bundesabgabenordnung § 203, § 203 BAO}, wonach bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, keine denkmögliche Handhabe.
Denkmögliche Gesetzesanwendung nach Aufhebung der Gebührenbefreiungsbestimmung des ersten Satzes des § 19 Abs. 2 BWSFG.
Denkmögliche Anwendung der Gebührenbefreiungsbestimmung des § 35 Wohnbauförderungsgesetz 1968.