Die Zulassung zum medizinischen Studium bzw. zum weiteren Studium ist eine Studienangelegenheit der Fakultät, die in den autonomen Wirkungsbereich der Professorenkollegien i. S. des § 26 Abs. 2 lit. n des Hochschul-Organisationsgesetzes (H-OG) , BGBl. 154/1955, fällt, über die mangels anderweitiger Bestimmungen in den Studienvorschriften der akademische Senat endgültig entscheidet (§ 30 Abs. 2 lit. g in Zusammenhalt mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 H-OG) - vgl. Slg. 3168/1957, 3131/1957.
Für die Studienrichtung Medizin sind besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne i. S. des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes (AHStG) noch nicht erlassen worden. Die §§ 27 und 40 dieses Gesetzes sind im § 45 Abs. 7 leg. cit. nicht genannt.
Infolge der Übergangsregelung des § 45 Abs. 7 leg. cit. gilt also Art. III Abs. 4, BGBl. 329/1935, unberührt von den §§ 27 und 40 AHStG.
Der Bf. weist auch auf § 21 AHStG hin " Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen ) . Gemäß § 45 Abs. 7 leg. cit. tritt diese Regelung an die Stelle der in den weiter anzuwendenden besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen. Art. III Abs. 4, BGBl. 329/1935, regelt nicht die " Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen "; diese Bestimmung wird also vom § 21 im Bereiche des {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 45, § 45 Abs. 7 AHStG} nicht berührt.
Keine Bedenken gegen Art. III Abs. 4 der Verordnung, BGBl. 329/1935, im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} und Art. 18 StGG.
Denkmögliche Anwendung des Art. III Abs. 4 dieser Verordnung.
Es besteht für den VfGH kein Anlaß, von seinem im Erk. Slg. 3191/1957 eingenommenen Rechtsstandpunkt, der sinngemäß auch für Art. III Abs. 4 BGBl. 329/1935 betreffend medizinisches Studium gilt, abzugehen.
Keine Verletzung des Rechtes auf Bildung und Bildungsfreiheit nach Art. 2 (1.) ZPMRK bei denkmöglicher Gesetzesanwendung.
Selbst wenn befangene Organe bei der Erlassung des bekämpften Bescheides mitgewirkt haben sollten - ob dies zutrifft, braucht nicht geprüft zu werden -, würde dieser Umstand die Zuständigkeit der bel. Beh. nicht berühren (vgl. z. B. Slg. 5045/1965, 5054/1965, 5334/1966) .
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