B89/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und des VwGH Verordnungen (Slg. 2583/1953, 3876/1961, 6081/1969 u. a.) . Dies gilt auch für eine teilweise Änderung eines Bebauungsplanes (Slg. 4254/1962) .
Ist die Möglichkeit, gegen die Erlassung einer Verordnung Einwendungen zu erheben, gesetzlich vorgesehen und hat hierüber die die Verordnung erlassende Behörde selbst zu entscheiden, so ist diese Entscheidung lediglich als Teilakt der Erlassung der Verordnung anzusehen (Slg. 4079/1961) . Die in der Verständigung vom 24. Feber 1971 zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Ried über die Einwendungen der Bf. gegen den Bebauungsplan ist somit bloß als Teilakt der Erlassung des als Verordnung zu wertenden Bebauungsplanes anzusehen. Diese Verständigung ist daher kein Bescheid. Nur ein letztinstanzlicher Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann aber im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} beim VfGH bekämpft werden.
Der in der Verständigung (Abs. 2) enthaltenen Mitteilung, daß der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist, kommt eine normative Wirkung nicht zu. Es ermangelt ihr daher der Charakter eines Bescheides (Anh. 4/1957, Slg. 4097/1961) .