JudikaturVfGH

V20/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1971

Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 B-VG} ergibt sich unmittelbar, daß ein Antrag nur so lange zulässig ist, als das Gericht noch nicht entschieden hat, denn nur so lange ist eine Unterbrechung des beim Gericht anhängigen Verfahrens möglich. Die aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit gegen die Anwendung einer Verordnung bei Gericht bestehenden Bedenken können also nur so lange zu einer zulässigen Antragstellung an den VfGH führen, als das Gericht die Verordnung noch nicht angewendet hat.

§ 57 VerfGG 1953 bringt dies gleichfalls zum Ausdruck: Von einem Gericht kann der Antrag auf Aufhebung nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht anhängigen Rechtssache ist, d. h. also, wenn die Verordnung noch nicht angewendet und die Entscheidung noch nicht getroffen worden ist (vgl. Slg. 2187/1951, 2294/1952, 4069/1961, 4771/1964) .

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