B168/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 53 Abs. 4 VStG 1950 darf der Vollzug der Ersatzarreststrafe ohne vorherigen Versuch bei Eintreibung der Geldstrafe überhaupt nicht veranlaßt werden, da ein Anspruch, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, noch gar nicht entstanden war (Slg. 2815/1955, 6164/1957 u. a.) . Überdies ist gemäß § 53 Abs. 1 VStG 1950 die Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) Voraussetzung für deren Vollzug.
Durch den Vollzug einer gesetzwidrig erlassenen Verfügung zur zwangsweisen Vorführung (§ 53 Abs. 4 VStG 1950) - dieser Vollzug ist eine Verhaftung - wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit verletzt (vgl. Slg. 3543/1959, 4613/1963, 5529/1967) .