B170/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat in den Erk. Slg. 5521/1967 und 5534/1967 ausgeführt, daß die Erlassung von Vorschriften über die Rechtsstellung von Ausländern in bezug auf den Erwerb von Liegenschaften im Inland als eine Regelung des rechtsgeschäftlichen Liegenschaftsverkehrs unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) fällt, soweit die Vorschrift nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Demnach ist im Zeitpunkt der Erlassung des Oberösterreichischen Ausländergrunderwerbsgesetzes der Landesgesetzgeber hiefür nicht zuständig gewesen. Seit dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Dezember 1968, BGBl. 27/1969, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer ergänzt wird (d. i. seit dem 22. Jänner 1969) , sind Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, Ländersache in Gesetzgebung und Vollziehung. Damit ist die im Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes fehlende Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nachträglich geschaffen worden, und das Gesetz ist seither unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz unbedenklich (vgl. Slg. 6259/1970) .
Keine Bedenken gegen § 3 Abs. 1 OÖ AusländergrunderwerbsG unter Hinweis auf das Erk. Slg. 6313/1970.
Einen Verstoß gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} erblickte die Beschwerde darin, daß gemäß § 5 Abs. 1 OÖ AusländergrunderwerbsG über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes auf Grund des § 3 die Landesgrundverkehrskommission als erste und letzte Instanz zu entscheiden hat. Damit verkennt die Beschwerde die Verfassungsrechtslage, denn der Bundesverfassung ist eine Vorschrift, die einen mehrgliedrigen Instanzenzug gebietet, fremd (Slg. 4327/1962, 5396/1966 u. a. m.) .
Der VfGH konnte nicht finden, daß die Annahme der Behörde, dem Ankauf einer Liegenschaft am Traunsee durch Ausländer dem Zwecke ihrer Verwendung als Ferienbesitz mit Badeplatzbenützung, sei die Genehmigung zu versagen, denkunmöglich sei und damit einer Gesetzlosigkeit gleichkomme (ebenso Slg. 6259/1970 betreffend das OÖ AusländergrunderwerbsG) .