B109/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Fall besonderer Härte i. S. des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 226, § 226 Abs. 3 zweiter Satz ASVG} vorliegt. Aber immerhin wurde von der Bfin. ein neues Sachverhaltselement geltend gemacht, das für ihre Familienverhältnisse und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist und nach ihrer Meinung einen Härtefall begründet. Selbst wenn die Behörde diese Auslegung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 226, § 226 Abs. 3 ASVG} für unrichtig hält, hätte sie den auf ein neues Sachverhaltselement gestützten Antrag nicht zurückweisen dürfen, sondern in der Sache entscheiden müssen. Da sie das nicht getan hat, hat sie die Bfin. ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (ständige Rechtsprechung des VwGH, vgl. Slg. 3874 A/1955) .